Im Nachgang zur digitalen Informationsveranstaltung heute Morgen von Lisa Hansen / ttp zu lohnsteuerrechtlichen Fragen hat sie ihre Präsentation zur Verfügung gestellt (anbei).
Zudem hat sie eine Rückmeldung zu der Frage, wie Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar sind, gegeben:
Umzugskosten sind gem. § 9 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern diese durch einen beruflich veranlassten Umzug entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer der auslösende Moment für den Umzug ist. D.h. wenn z.B. eine Fahrtzeitverkürzung von mind. 1 Stunde erreicht wird. Bei Verkürzung der arbeitstäglichen Wegezeit um weniger als 1 Stunde soll ein beruflich veranlasster Umzug auch vorliegen können, wenn die neue Wohnung unmittelbar beim Arbeitsplatz belegen ist, sodass diese innerhalb kürzester Zeit zu Fuß zu erreichen ist.
Folgende tatsächlich entstandene Kosten sind abziehbar: Beförderungsauslagen, Reisekosten, doppelte Mietaufwendungen, Wohnungsvermittlungsgebühren. Daneben gibt es eine Umzugskosten-Pauschale iH. v. € 886,00.
Sofern der Umzug privat veranlasst ist, können die nachgewiesenen Arbeits- & Fahrtkosten beauftragt durch eine Spedition in der Einkommensteuererklärung über die haushaltsnahen Dienstleistungen geltend gemacht werden. 20% der abziehbaren Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 würde man dann als Steuerermäßigung erhalten.
HOCHZWEI übernimmt übrigens für seine Mitarbeiter hälftig die Kosten für die Erstellung einer Einkommensteuer-Erklärung durch ttp. Wie hoch der gesamte Grundpreis dafür ist, wird noch zwischen HOCHZWEI und ttp abgestimmt. Auch können HOCHZWEI-Mitarbeiter steuerrechtliche Einzelfragen von geringem zeitlichen Umfang an Lisa Hansen direkt stellen, die Kosten hierfür übernimmt HOCHZWEI.
Einige ganz grundsätzliche Verständnisfragen können die Kolleg*innen, die an der Infoveranstaltung heute teilgenommen haben (die Projektleiter*innen) aber vielleicht auch schon im Vorfeld beantworten.