Sonderurlaub

HOCHZWEI gewährt in den folgenden Fällen einen Arbeitstag bezahlten Sonderurlaub:

  • für die Beerdigung eines Verwandten 1. Grades (Ehepartner, Kind, Elternteil)
  • für die Hochzeit des Mitarbeiters selbst
  • für den Tag der Geburt des eigenen Kindes

Mit diesen drei Fällen ist der § 616 BGB abbedungen, andere Fälle ausgeschlossen.

Damit der Sonderurlaub gewährt werden kann, muss die Personalabteilung im Vorwege per E-Mail informiert werden.

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