HOCHZWEI gewährt in den folgenden Fällen einen Arbeitstag bezahlten Sonderurlaub:
- für die Beerdigung eines Verwandten 1. Grades (Ehepartner, Kind, Elternteil)
- für die Hochzeit des Mitarbeiters selbst
- für den Tag der Geburt des eigenen Kindes
Mit diesen drei Fällen ist der § 616 BGB abbedungen, andere Fälle ausgeschlossen.
Damit der Sonderurlaub gewährt werden kann, muss die Personalabteilung im Vorwege per E-Mail informiert werden.