Möglichst viele Daten bei der Einwilligung verlangen
Wer kennt sie nicht, die Onlineformulare, die den vollständigen Namen und die Mail-Adresse als Pflichtfelder haben und daneben noch Adresse, Telefonnummer, vielleicht Einkommensverhältnisse und Hobbys abfragen. Doch nach deutschem Recht dürfen die so erhaltenen Daten nicht genutzt werden. Nach §3a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gilt das Gebot der Datensparsamkeit. Das heißt, dass sowenig Daten wie nötig zu erheben sind und nach § 13 Absatz 6 des Telemediengesetzes (TMG) soll sogar eine anonyme Anmeldung möglich sein.
Daher darf nur das E-Mail-Feld ein Pflichtfeld sein. Bei allen anderen Feldern muss ein Hinweis stehen, dass sie freiwillig sind und wozu sie erhoben werden. Beim Namen kann beispielsweise „um den Newsletter zu personalisieren“ stehen oder bei der Adresse „um Ihnen lokale Angebote zuzuschicken“.
Quelle: http://t3n.de/news/internetrecht-20-haufigsten-fehler-e-mail-marketing-247780/
Bundesdatenschutzgesetzes: http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3a.html
Telemediengesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html