Bei HOCHZWEI begleiten wir unsere Teammitglieder durch alle Lebensphasen und freuen uns über jeden Familienzuwachs und Wiedereinstieg nach einer Auszeit (z. B. Mutterschutz oder Elternzeit).
Schwangerschaft mitteilen
Wir legen großen Wert darauf, Mitarbeiterinnen in dieser neuen Phase ihres Lebens zu unterstützen. Damit wir dies auch unter Gesichtspunkten rechtlicher Grundlagen tun, ist eine Mitteilung über die Schwangerschaft wichtig. Der Zeitpunkt ist dabei der schwangeren Mitarbeiterin überlassen. Zu bedenken ist allerdings, dass wir ausreichend Zeit benötigen, um bspw. eine Vertretung und Übergabe zu veranlassen. Zudem können bestimmte gesetzliche Regelungen nur greifen, wenn wir als Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert sind.
Zur Mitteilung der Schwangerschaft wenden Schwangere sich mit der Bitte um einen vertraulichen Gesprächstermin an die Personalabteilung und die Teamleitung. Zu dem dann angesetzten Termin sind folgende Daten/Dokumente bereitzuhalten (sofern bereits vorliegend):
· Ärztlicher Nachweis über die Schwangerschaft
· Errechneter Geburtstermin (ET)
· Gewünschte Länge der Elternzeit
Rechte als schwangere Arbeitnehmerin
Zum Schutz für Mutter und Kind sind u. a. folgende Punkte im Mutterschutzgesetz geregelt, die wir als Unternehmen selbstverständlich berücksichtigen:
· Anspruch auf Freistellung während der Arbeitszeit für notwendige (schwangerschaftsbezogene) Untersuchungen beim Arzt oder der Hebamme
· Anspruch auf Mutterschutz (sechs Wochen vor dem Entbindungstermin und acht Wochen nach der Entbindung)
· Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (zusätzlich zum Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse)
· Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, bis zum Ende der Mutterschutzfrist sowie während der Elternzeit
Mutterschutzfrist
Sechs Wochen vor sowie acht Wochen nach der Geburt des Kindes darf die Mutter nicht arbeiten. Sie ist jedoch weiterhin versichert und beim Arbeitgeber angestellt. Bei Frühgeburten gelten gesonderte Fristen, die wir bei Bedarf gerne erläutern. Gleiches gilt bei Mehrlingen oder Kindern mit Behinderungen.
Innerhalb der Mutterschutzfrist besteht zudem weiterhin ein anteiliger Urlaubsanspruch, der vor Beginn dieser Frist genutzt werden muss.
Elternzeit
Eltern haben Anspruch auf Elternzeit, eine vom Arbeitgeber unbezahlte Auszeit vom Berufsleben zur Betreuung des Kindes. Pro Kind kann eine Freistellung bis zu drei Jahre erfolgen. Dieser Anspruch besteht bis zum achten Geburtstag des betreffenden Kindes. Von den insgesamt 36 Monaten Anspruch können bis zu 12 Monate in der Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag genommen werden. Nach der Elternzeit kann für gewöhnlich der bisherige Arbeitsplatz wieder angetreten werden, sofern dies unter betrieblichen Aspekten möglich ist. Darüber tauschen wir uns mit der Arbeitnehmerin rechtzeitig vor Arbeitsantritt aus.
Anmeldung der Elternzeit:
Wir als Arbeitgeber müssen spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit in Kenntnis gesetzt werden. Wer nach dem dritten Geburtstag in Elternzeit gehen möchte, muss diese mindestens 13 Wochen vorher anmelden.
Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen – per Brief. Hierzu reicht ein formloses Schreiben mit Unterschrift aus, welches über den Beginn und das Ende der Elternzeit informiert – möglichst mit genauen Zeiträumen.
Stand und Quelle
Stand der obenstehenden Informationen: Februar 2024
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, siehe https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen
Aktuelle Entwicklungen werden wir selbstverständlich in diesem Beitrag anpassen.